Sachverständige im Rahmen der Anlagenverordnung

Bei Planung und Bau von Anlagen im Sinne der Anlagenverordnung (AwSV) wie etwa Güllebehältern, Fahrsilos und Mistplatten werden viele Anforderungen gestellt, damit durch das Bauwerk möglichst keine Umweltschäden auftreten. Neben der Anzeige- beziehungsweise Baugenehmigungspflicht gibt es weitere Vorgaben, die an die am Bau Beteiligten im Bauprozess gestellt werden. Ab der Größe von 25 m³ bei einer Anlage zum Lagern von Silagesickersaft, ab 500 ³ bei einer sonstigen JGS-Anlage (z.B. Güllebehälter oder Lagune) oder ab 1 000 m³ bei einer Mistplatte oder einer Anlage zum Lagern von Siliergut sind für die Errichtung, Stilllegung oder wesentliche Änderung sowohl Fachbetriebe als auch ein Sachverständiger einzuschalten. Dabei soll der Sachverständige vor Baubeginn beauftragt werden.
Listen der Sachverständigen-Organisationen und Güte- und Ãœberwachungsgemeinschaften nach AwSV können für ganz Deutschland beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz in Nordrhein-Westfalen LANUV abgerufen werden. (https://www.lanuv.nrw.de/ Unterpunkte Umwelt  Wasser  An-
lagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen  Sachverständigen-Organisationen). Fachbetriebe werden über die jeweiligen Sachverständigenorganisationen (z.B. TÃœV oder Dekra) in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich geschult und benannt.
Im Baugenehmigungsverfahren in Rheinland-Pfalz wird zudem gem. § 103 des Landeswassergesetzes die „Planvorlageberechtigung Wasserwirtschaft“ angefordert. Planer und Planerinnen in diesem Sinne können bei der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz gefunden werden.
Für weitere Informationen stehen die Bauberater und -beraterinnen der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz oder die des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen zur Verfügung.
Simone Hamann-Lahr, Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz